Hinweise der Stadt Konz zum Winterdienst

Anlieger müssen ebenfalls räumen

Die Wetterprognosen für die kommenden Wochen lassen noch offen, ob mit Schneefällen in unserer Region zu rechnen ist. Doch um auch bei Eis und Schnee für sichere Straßen sorgen zu können, haben sich die Mitarbeiter des städtischen Bauhofs der Stadt Konz bestens vorbereitet. „Auch wenn es derzeit noch nicht danach aussieht: Wir müssen immer auf einen strengen Winter gefasst sein und haben alles dafür getan, um auch dann sichere Straßen zu gewährleisten“, sagt Joachim Weber, verantwortlicher Dezernent der Verbandsgemeinde. Streubeginn ist je nach Witterung an Werktagen um 03:00 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen um 4:00 Uhr. Bei extremen Witterungsbedingungen werden auch Nachteinsätze durchgeführt! Die Bereitschaftszeit für den Winterdienst endet am 31. März 2017.Mit dem Winterdienst kommen die Kommunen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht nach. Die Kommunen sind jedoch zum Winterdienst nur auf verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen verpflichtet. Der dazu jährlich erarbeitete Streuplan der Stadt Konz legt die Verkehrsbereiche fest, die durch den Werkhof der Stadt Konz gestreut werden. Dabei handelt es sich um wichtige Verkehrswege, Gefahrenstellen, um Steigungsstrecken, Einmündungsbereiche und Buslinien für den öffentlichen Personennahverkehr und die Schülerbeförderung. Der Werkhof nimmt – je nach Bedarf und Wetterlage – eine Priorisierung vor und entscheidet über die Reihenfolge der Streueinsätze. Für diese Straßen und Straßenabschnitte gilt – ebenso wie für die im Streuplan nicht erwähnten Straßen – die Straßenreinigungssatzung der Stadt Konz. Danach sind vorrangig die Anlieger verpflichtet, nicht nur den Bürgersteig von Schnee und Eis, sondern auch die ihrem Grundstück zugewandte Hälfte der Fahrbahn zu räumen. Sinngemäß heißt es darin:
“Wird durch einsetzende Schneefälle die Benutzung der Fahrbahn erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Dabei ist der Schnee so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird. Nächtlicher Schneefall ist bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (7.00 – 20.00 Uhr) zu räumen. Dies gilt auch für vorhandene Gehwege entlang des eigenen Grundstücks. Ist ein solcher nicht da, so gilt nach der Satzung ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.”
Durch diese Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer war es bislang möglich, von der Erhebung sogenannter Straßenreinigungsgebühren, wie sie seit Jahren beispielsweise in der Stadt Trier erhoben werden, abzusehen. Auch wenn der städtische Werkhof sich bestens auf einen Wintereinbruch eingestellt hat, so betont Joachim Weber jedoch, dass der Winterdienst bei bestimmten Wetterlagen an seine Grenzen stößt: „Wir haben keine unbegrenzten Kapazitäten an Mitarbeitern und Gerätschaft. Daher sind auch bei größter Professionalität des Winterdienstes nicht alle Wetterereignisse beherrschbar.“
Alle Verkehrsteilnehmer sollten bei Schnee und Eis entsprechende Vorsicht walten lassen. Geeignetes Schuhwerk beugt Stürzen vor. Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Eine dem Straßenzustand angepasste Fahrgeschwindigkeit vermindert das Risiko von Unfällen und manchmal ist es besser, das eigene Fahrzeug auch mal stehen zu lassen. Außerdem bittet die Stadt darum, die Autos so zu parken, dass die breiten Winterdienstfahrzeuge gut durch die Straßen kommen. Falsch geparkte Autos erschweren oft die Winterdiensträumung von Straßen. Das kostet wertvolle Zeit.

(Quelle: www.konz.eu, Stand: 16.01.2017)